Prüfbescheinigungen
Für Sie erhältliche Prüfbescheinigungen:
Art | Benennung | Inhalt | Prüfungen | Preis |
2.1 | Werksbescheinigung | Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung | Keine Prüfergebnisse | 20 € |
2.2 | Werkszeugnis | Bestätigung der Übereinkunst mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen nichtspezifischer Prüfungen | Richtwerte, geprüft am Halbzeug des gleichen Werkstoffs z.B. Dichte, Schmelzpunkt | 90 € |
3.1 | Abnahmeprüfung | Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen spezifischer Prüfungen | Mittelwerte, geprüft am Halbzeug* der gleichen Produktion** z.B.: Dichte, Schmelzpunkt, Zugfestigkeit, Bruchdehnung | 150€ |
* oder des Vormaterials, falls Prüfdaten oder Materialproben vorliegen
** Prüfdaten entstammen aus der Produktion des gelieferten Materials
2.1 Werksbescheinigung
Bescheinigung, in der der Hersteller ohne Angabe von Prüfergebnissen bestätigt, dass die gelieferten Erzeugnisse den Anforderungen der Bestellung sowie der Qualität entsprechen.
2.2 Werkszeugnis
Bescheinigung, in der der Hersteller mit Angabe nichtspezifischer Prüfungen bestätigt, dass die gelieferten Erzeugnisse den Anforderungen der Bestellung und Qualität entsprechen.
Nichtspezifische Prüfungen sind hierbei Prüfungen, durch die ermittelt werden soll, ob Erzeugnisse, die nach der gleichen Erzeugnisspezifikation und nach dem gleichen Verfahren hergestellt worden sind, die in der Bestellung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die geprüften Erzeugnisse müssen nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst stammen, sondern können aus verschiedenen vergleichbaren Produktionen stammen.
3.1 Abnahmeprüfung
In einem Abnahmeprüfzeugnis nach 3.1 wird vom Hersteller mit Angabe der spezifischen Prüfergebnisse bestätigt, dass die gelieferten Erzeugnisse die in der Bestellung festgehaltenen Anforderungen erfüllen. Das Abnahmeprüfzeugnis wird von einem von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers bestätigt.
Ein Hersteller darf in das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 Prüfergebnisse übernehmen, die auf der Grundlage spezifischer Prüfung des von ihm verwendeten Vormaterials bzw. der Vorerzeugnisse ermittelt wurden. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass er Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit anwendet und die entsprechende Prüfbescheinigung vorlegen kann. Ansonsten werden die Prüfergebnisse aus zerspanten Probekörpern aus der entsprechenden Halbzeugproduktionscharge ermittelt.